Fritz-Stratmann, Annemarie; Esser, G.; Schmidt, M.H.:
Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des Paragraph 105 JGG. Versuch einer Operationalisierung.
In: Monatsschrift fuer Kriminologie und Strafrechtsreform, Vol. 74 (1991), No. 6, pp. 356 - 368
1991article/chapter in journal
PsychologyFaculty of Educational Sciences » Institut für Psychologie
Title:
Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des Paragraph 105 JGG. Versuch einer Operationalisierung.
Author:
Fritz-Stratmann, AnnemarieUDE
GND
12454195X
LSF ID
10376
ORCID
0000-0002-3526-7958ORCID iD
Other
connected with university
;
Esser, G.;Schmidt, M.H.
Year of publication:
1991

Abstract:

Die Reifebeurteilung Heranwachsender im Sinne des Paragraphen 105 Jugendgerichtsgesetz wird als eine der schwierigsten forensischen Aufgaben beschrieben. Als eines der Hauptprobleme wird die fehlende Operationalisierung der Beurteilungskriterien genannt. Ausgehend von den Marburger Richtlinien und den Empfehlungen von Villinger werden zehn Reifemerkmale operationalisiert und an einer Feldstichprobe von 340 18-jaehrigen aus einer prospektiven epidemiologischen Laengsschnittstudie evaluiert. Die Reifekriterien wiesen eine hohe Interraterreliabilitaet auf. Reifevorspruenge zugunsten der Maedchen ergaben sich fuer Kriterien, die mit einer fruehen Partnerwahl zusammenhaengen. Psychiatrisch auffaellige Heranwachsende zeigten eine insgesamt verzoegerte Reifeentwicklung, wobei emotionale und entwicklungsabhaengige Stoerungen eine harmonische Retardierung aufwiesen, waehrend das Reifeprofil der Sozialstoerungen inhomogen war und neben extremen Retardierungen auch Akzelerationen zeigte. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass die Reifeentwicklung vor allem durch psychische Stoerungen und chronische Belastungen des Jugendalters bestimmt wird und dass sie mit der allgemeinen Intelligenz nur schwach assoziiert ist. Unterschiede zwischen 15 reifen und 14 unreifen Jugenddelinquenten liessen sich weder fuer Art und Haeufigkeit des Delikts noch fuer das Strafmass nachweisen.